S A T Z U N G
Verein zur Förderung
des Schullebens an der Grundschule und
Mittelschule Roßtal
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
FGMR Förderverein Grundschule und Mittelschule Roßtal e.V.
und hat seinen Sitz in Roßtal.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schullebens an der Grund- und Mittelschule in Roßtal.
Der Verein kann soziale, kulturelle, bildende und organisatorische Maßnahmen der Schulen fördern. Er kann auch Hilfsmaßnahmen und Programme für sozial benachteiligte Schüler anregen und unterstützen oder solche Maßnahmen im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten selbst durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Zwecke des Vereins fördern wollen, können dem Verein als Mitglieder angehören.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen, formlosen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen durch deren
Auflösung;
2. durch Kündigung seitens des Mitglieds durch schriftliche Erklärung einen
Monat vor Jahresende;
3. ohne Kündigung mit Ende des Jahres, für das ein Mitglied trotz
schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat;
4. durch Ausschluss, den der Vorstand erklären kann, wenn sich eine Mitgliedschaft nicht mehr mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins vereinbaren lässt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimm
berechtigt. Alle Mitglieder sind gemäß der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und Vorschläge im Sinne von 2. zu unterbreiten. Des Weiteren können sie Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins besuchen und Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben verlangen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen und Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden des Vereins einmal im Jahr schriftlich einzuberufen, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung.
Die Gründungsversammlung gilt als 1. ordentliche Mitgliederversammlung. Auf Antrag der Hälfte der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Geschäftsberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Kassenprüfer
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Beurkundung durch den Versammlungsleiter oder den Schriftführer.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
Erstem/r Vorsitzenden
Zweitem/r Vorsitzenden/r
Vorstandsausschuss
Der Vorstandsausschuss besteht aus:
Schriftführer/in
Schatzmeister/in
den 3 gewählten Beisitzerinnen/Beisitzern
Der Vorstand und der Vorstandsausschuss beruft den Beirat.
Beirat
Der Beirat besteht aus:
Den Schulleitungen und den Elternbeiratsvorsitzenden von Grundschule und Mittelschule Roßtal.
Der Beirat ist beratend tätig ohne Stimmrecht und nimmt mindestens einmal jährlich an einer Vorstandsausschusssitzung teil.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, bei Pattsituationen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Vorstand i. S. des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder vertritt den Verein alleine.
4. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden
einzuberufen, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen.
§ 12 Wahlen
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Abstand von jeweils drei Jahren. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, soweit die Versammlung nichts anderes beschlie
ßt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, bestimmt der Vorstand ein Mitglied des Vereins zur kommissarischen Weiterführung der Geschäfte bis zur nächsten Wahl.
§ 13 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand oder einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder beantragt werden.
2. Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
§14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand beantragt werden. Dem Antrag muss eine Abstimmung mit 5/7-Mehrheit der Vorstandsmitglieder vorangehen.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulaufwandsträger. Der Schulaufwandsträger hat es im Sinne von § 2 der Satzung zu verwalten.
Roßtal, den 12.04.2011
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